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   VGH Bayern, 31.10.2007 - 24 C 07.1078   

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VGH Bayern, 31.10.2007 - 24 C 07.1078 (https://dejure.org/2007,82790)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.2007 - 24 C 07.1078 (https://dejure.org/2007,82790)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 24 C 07.1078 (https://dejure.org/2007,82790)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 10 ZB 10.778

    Speicherung polizeilicher Daten; (kein) Anspruch auf Datenlöschung; Tatverdacht

    Zwar trifft es zu, dass der Kläger den Tatvorwurf stets bestritten hat und eine gerichtliche Feststellung der Tatbegehung bzw. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers nicht erfolgt ist, jedoch schützt die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, sie schützt aber nicht vor der Durchführung polizeilicher Ermittlungen (vgl. BayVGH vom 31.10.2007 Az. 24 C 07.1078 RdNr. 4).

    Insoweit verkennt der Kläger, dass die Entscheidung über die Aufbewahrung oder Löschung erkennungsdienstlicher Daten und polizeilicher Unterlagen etwas substanziell anderes ist, als die strafprozessuale Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Täters bzw. die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (BayVGH vom 31.10.2007 a.a.O. RdNr. 5).

  • VGH Bayern, 16.11.2015 - 10 CS 15.1564

    Erkennungsdienstliche Behandlungsanordnung, Sofortvollzug, Gefahrenprognose,

    Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs am 26. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B. v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 31.1.2013 - 3 A 565/11 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455

    Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der

    Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5).
  • VG München, 14.08.2013 - M 7 K 12.3618
    Ein solcher Restverdacht ist nämlich von dem Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung zu unterscheiden, denn die Entscheidung über die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist etwas substanziell anderes als die strafprozessuale Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Täters bzw. über Anklageerhebung oder Einstellung eines Strafverfahrens (vgl. BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - DVBl. 2002, 1110 ; BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - [...] Rn. 5).
  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519

    Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis

    Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO kann der Tatverdacht aber fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5).
  • VG München, 15.02.2017 - M 7 K 15.5775

    Löschung personenbezogener Daten

    Der für die Aufbewahrung personenbezogener Daten erforderliche polizeiliche Restverdacht entfällt erst dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder der Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist (BayVGH, B. v. 2. September 2008 - 10 C 08.2087 - u. B. v. 31. Oktober 2007 - 24 C 07.1078 - jeweils juris Rn 5).
  • VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212

    Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens; Aufbewahrung

    Sie schützt nicht vor der Durchführung polizeilicher Ermittlungen (BayVGH vom 31.10.2007 Az. 24 C 07.1078).
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