Rechtsprechung
VGH Bayern, 31.10.2007 - 24 C 07.1078 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 12.05.2011 - 10 ZB 10.778
Speicherung polizeilicher Daten; (kein) Anspruch auf Datenlöschung; Tatverdacht …
Zwar trifft es zu, dass der Kläger den Tatvorwurf stets bestritten hat und eine gerichtliche Feststellung der Tatbegehung bzw. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers nicht erfolgt ist, jedoch schützt die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, sie schützt aber nicht vor der Durchführung polizeilicher Ermittlungen (vgl. BayVGH vom 31.10.2007 Az. 24 C 07.1078 RdNr. 4).Insoweit verkennt der Kläger, dass die Entscheidung über die Aufbewahrung oder Löschung erkennungsdienstlicher Daten und polizeilicher Unterlagen etwas substanziell anderes ist, als die strafprozessuale Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Täters bzw. die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (BayVGH vom 31.10.2007 a.a.O. RdNr. 5).
- VGH Bayern, 16.11.2015 - 10 CS 15.1564
Erkennungsdienstliche Behandlungsanordnung, Sofortvollzug, Gefahrenprognose, …
Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs am 26. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B. v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5;… SächsOVG, B. v. 31.1.2013 - 3 A 565/11 - juris Rn. 7). - VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455
Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der …
Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5).
- VG München, 14.08.2013 - M 7 K 12.3618 Ein solcher Restverdacht ist nämlich von dem Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung zu unterscheiden, denn die Entscheidung über die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist etwas substanziell anderes als die strafprozessuale Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Täters bzw. über Anklageerhebung oder Einstellung eines Strafverfahrens (vgl. BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - DVBl. 2002, 1110 ; BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - [...] Rn. 5).
- VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519
Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis
Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO kann der Tatverdacht aber fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5). - VG München, 15.02.2017 - M 7 K 15.5775
Löschung personenbezogener Daten
Der für die Aufbewahrung personenbezogener Daten erforderliche polizeiliche Restverdacht entfällt erst dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder der Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist (BayVGH, B. v. 2. September 2008 - 10 C 08.2087 - u. B. v. 31. Oktober 2007 - 24 C 07.1078 - jeweils juris Rn 5). - VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212
Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens; Aufbewahrung …
Sie schützt nicht vor der Durchführung polizeilicher Ermittlungen (BayVGH vom 31.10.2007 Az. 24 C 07.1078).